Einzelausbildung

Die Einzelausbildung


Die Anforderungen der Einzelausbildenden sind leider sehr unterschiedlich. Einige verlangen ständige Präsenz, andere nur gelegentliches Vorbeischauen. Man sollte von Anfang an darauf achten, dass die Einzelausbildung nicht mehr als zwei, höchstens drei Tage pro Woche in Anspruch nimmt. Nur so verbleibt genügend Zeit für Vor- und Nachbereitung der Arbeitsgemeinschaft und die von Anfang an notwendige Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen. Im schlimmsten Fall weist euren Einzelausbilder auf § 36 Abs. 5 ThürJAPO hin, nach dem davon auszugehen ist, dass für die Vor- und Nachbereitung der Arbeitsgemeinschaft einen Arbeitstag in Anspruch nimmt. 


Die ausbildende Person für die Strafrechts-, Verwaltungsrechts-, Anwalts- und Wahlstation kann man sich durchaus vorher aussuchen. Zweckmäßig sind Erkundigungen bei "erfahrenen" Personen im Referendariat und rechtzeitige persönliche Vorsprache. In jedem Fall sollte vorab mit dem Einzelausbilder abgesprochen werden, was dieser verlangt. Dabei sollte man deutlich machen, dass auch die Vor- und Nacharbeitungszeit hinsichtlich der Arbeitsgemeinschaften sowie die Teilnahme am Klausurenkurs nicht zu kurz kommen dürfen. Da sich viele Einzelausbilder dies nicht vergegenwärtigen, hilft unter Umständen ein Hinweis auf den Ausbildungsplan (bspw. sollen in der Regel nur vier Urteilsentwürfe in der Zivilstation gefertigt werden). In jedem Fall sollte man das eigene Interesse an der Ausbildung hervorheben.